Mahnverfahren, Inkasso oder Klage?
Auch die zweite Mahnung war erfolglos. Jetzt hast du im Kern drei Wege, deine Forderung durchzusetzen – und welcher passt, hängt vor allem davon ab, ob die Forderung unstrittig ist oder dein Kunde sie bestreitet.
Drei Wege im Überblick
Alle drei Wege können am Ende zu deinem Geld führen – aber nicht jeder passt zu jeder Situation:
Weg
Gerichtliches Mahnverfahren
- Passt, wenn ...
- Forderung ist unstrittig – der Kunde reagiert einfach nicht
- Kosten (grob)
- Ab 38 € Gerichtsgebühr, meist vom Schuldner zu erstatten
Weg
Inkassounternehmen
- Passt, wenn ...
- Du willst den Einzug abgeben, Forderung ist unstrittig oder unklar
- Kosten (grob)
- Provision/Gebühr, bei Erfolg meist als Verzugsschaden erstattungsfähig
Weg
Klage
- Passt, wenn ...
- Der Kunde bestreitet die Forderung (Mangel, Höhe, Ausführung)
- Kosten (grob)
- Gerichts- und Anwaltskosten, trägt die unterliegende Partei
Der entscheidende Unterschied: Das Mahnverfahren funktioniert nur, solange der Kunde nicht widerspricht. Bestreitet er die Forderung inhaltlich, bringt nur die Klage eine echte Klärung.
Das gerichtliche Mahnverfahren Schritt für Schritt
Der günstigste und schnellste Weg zu einem vollstreckbaren Titel – solange die Forderung unstrittig bleibt:
- 1
Mahnbescheid beantragen
Der Antrag geht online an das zentrale Mahngericht deines Bundeslands – nicht an das normale Amtsgericht am Wohnort des Kunden. Die Gerichtsgebühr liegt ab 38 € (0,5-fache Gebühr nach GKG, gestaffelt nach Forderungshöhe) und wird bei Erfolg der Forderung hinzugerechnet.
- 2
14 Tage Frist für den Kunden
Der Kunde kann jetzt zahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Reagiert er gar nicht, war die Sache offenbar tatsächlich unstrittig.
- 3
Kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid beantragen
Ohne fristgerechten Widerspruch kannst du den Vollstreckungsbescheid beantragen – ohne zusätzliche Gerichtsgebühr. Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, sonst verfällt er.
- 4
Wieder 14 Tage Frist, dann vollstreckbarer Titel
Legt der Kunde auch gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, hältst du einen vollstreckbaren Titel in der Hand – Grundlage für die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, etwa per Konto- oder Lohnpfändung.
- 5
Widerspruch: ab ins streitige Verfahren
Legt der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt Widerspruch oder Einspruch ein, endet das Mahnverfahren an dieser Stelle. Nur auf gesonderten Antrag (§ 696 ZPO) – und erst nach Vorschuss der weiteren Gerichtskosten – geht der Fall ins normale, streitige Verfahren über. Bei einer von vornherein bestrittenen Forderung ist dieser Umweg meist überflüssig.
Ein Inkassounternehmen beauftragen
Statt selbst weiter zu mahnen, kannst du den Einzug an ein Inkassounternehmen abgeben:
- Das Inkassounternehmen übernimmt Kommunikation und Einzug gegen eine Provision oder eine Grundgebühr plus Provision.
- Die Kosten sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung grundsätzlich als Verzugsschaden vom Kunden erstattungsfähig – begrenzt auf das, was ein Rechtsanwalt nach RVG berechnet hätte (§ 4 Abs. 5 RDGEG, Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB).
- Vorsicht bei konzerninternen oder verbundenen Inkassounternehmen: Hier ist die Erstattungsfähigkeit eingeschränkter und war mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Verfahren.
- Ein Inkassounternehmen erwirkt selbst keinen vollstreckbaren Titel. Bleibt der Kunde uneinsichtig, landet der Fall am Ende oft doch beim Mahnverfahren oder bei der Klage.
Wann nur die Klage weiterhilft
Bestreitet der Kunde die Forderung – etwa mit einem behaupteten Mangel, einer abweichenden Auftragslage oder einer Gegenforderung –, stoppt ein einfacher Widerspruch das Mahnverfahren sofort. Hier bringt nur eine Klage eine belastbare gerichtliche Klärung:
- Zuständigkeit: Bis einschließlich 5.000 € Streitwert das Amtsgericht, darüber das Landgericht – dort gilt Anwaltszwang.
- Prozesskostenrisiko: Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten, gestaffelt nach dem Streitwert.
Warum sich ein Titel überhaupt lohnt
Ob Vollstreckungsbescheid oder Urteil: Am Ende zählt der vollstreckbare Titel.
- Eine titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB) – statt der sonst üblichen 3 Jahre.
- Aus dem Titel kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betreiben, zum Beispiel per Konto- oder Lohnpfändung – auch noch Jahre später, sobald der Kunde wieder pfändbar ist.
- Eine Ausnahme gilt für die Zinsen selbst: Sie verjähren weiterhin gesondert nach der regulären 3-Jahres-Frist.
Praxistipps für den Betrieb
- Bei kleineren, zweifelsfrei unstrittigen Forderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren meist der günstigste und schnellste Weg zu einem Titel.
- Ein Inkassounternehmen lohnt sich vor allem, wenn dir selbst die Zeit für das Mahnwesen fehlt oder du den direkten Kontakt zum säumigen Kunden abgeben willst.
- Widerspricht der Kunde inhaltlich, nicht auf Zeit spielen: Das Mahnverfahren bringt hier nichts mehr – nur die Klage schafft Klarheit.
- Dokumentiere von Anfang an lückenlos: Auftrag, Abnahme und alle Mahnungen sind die Grundlage für jeden der drei Wege.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich das Mahnverfahren nutzen, wenn der Kunde die Rechnung inhaltlich bestreitet?
Besser nicht. Das gerichtliche Mahnverfahren ist für unstrittige Forderungen gemacht. Legt der Kunde Widerspruch ein, endet es sofort – eine Fortsetzung ist nur auf Antrag und gegen Vorschuss weiterer Gerichtskosten möglich. Ist schon vorher klar, dass der Kunde widerspricht (z. B. weil er einen Mangel behauptet), sparst du dir den Umweg und gehst direkt den Klageweg.
Brauche ich für das gerichtliche Mahnverfahren einen Anwalt?
Nein. Vor dem Mahngericht besteht kein Anwaltszwang, das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig und läuft online ab. Anwaltszwang gilt erst, wenn der Fall – etwa nach einem Widerspruch – vor dem Landgericht landet.
Wie viel darf ein Inkassounternehmen berechnen?
Für außergerichtliches Inkasso höchstens so viel, wie ein Rechtsanwalt nach dem RVG berechnen dürfte (§ 4 Abs. 5 RDGEG). Diese Kosten sind bei berechtigten Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel vom säumigen Kunden als Verzugsschaden zu erstatten – mit Ausnahmen etwa bei konzerninternen Inkassounternehmen, wo die Erstattungsfähigkeit umstrittener und Gegenstand mehrerer BGH-Verfahren war.
Was bringt mir ein Titel, wenn der Kunde gerade kein Geld hat?
Eine titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB) statt der regulären 3 Jahre. Du kannst die Zwangsvollstreckung also auch Jahre später erneut versuchen, sobald der Kunde wieder pfändbares Einkommen oder Vermögen hat. Nur für die Zinsen gilt weiterhin die kurze, gesonderte 3-Jahres-Frist.
Amtsgericht oder Landgericht – wer ist bei einer Klage zuständig?
Bis einschließlich 5.000 € Streitwert ist das Amtsgericht zuständig, ohne Anwaltszwang. Darüber ist das Landgericht zuständig, dort musst du dich anwaltlich vertreten lassen.
Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung zu deinem Betrieb oder einer konkreten Forderung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Forderungsmanagement oder Zivilrecht.